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title: "§ 13 AltholzV — Ordnungswidrigkeiten"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/altholzv/13"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/altholzv/index.html"
updated: "2026-05-15T10:04:35+00:00"
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# § 13 AltholzV — Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 1 Nummer 8 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.



entgegen § 3 Absatz 1 Satz 2 eine Altholzkategorie einsetzt,

2.



entgegen § 3 Absatz 3 Satz 2 Altholzkontingente vermischt,

3.



entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 nicht sicherstellt, dass nur zugelassene Altholzkategorien eingesetzt werden und dass Altholz entfrachtet von Störstoffen und frei von PCB-Altholz ist,

4.



entgegen § 6 Absatz 1 eine Eigenüberwachung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig durchführt oder eine Fremdüberwachung nicht sicherstellt,

5.



entgegen § 6 Absatz 4 Satz 1 Holzhackschnitzel oder Holzspäne der Verwendung in der Holzwerkstoffherstellung zuführt,

6.



entgegen § 7 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 eine beprobte Charge der weiteren energetischen Verwertung zuführt,

7.



entgegen § 8 Altholz in den Verkehr bringt,

8.



entgegen § 9 Altholz einer thermischen Behandlungsanlage nicht zuführt oder

9.



entgegen § 11 Absatz 2 Altholz entgegennimmt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 2 Nummer 15 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.



entgegen § 6 Absatz 6 Satz 6 die zuständige Behörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet,

2.



entgegen § 11 Absatz 1 Satz 1 Altholz nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig deklariert,

3.



entgegen § 12 Absatz 1 Satz 1 ein Betriebstagebuch nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt oder

4.



entgegen § 12 Absatz 3 eine Angabe nicht oder nicht mindestens fünf Jahre speichert und ein Einzelblatt nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt oder eine Angabe oder ein Einzelblatt nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt.

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— Verordnung über Anforderungen an die Verwertung und Beseitigung von Altholz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/altholzv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
