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title: "§ 1 AltgAATVDBest"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/altgaatvdbest/1"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/altgaatvdbest/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:35+00:00"
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# § 1 AltgAATVDBest

Die Tilgung der Anteilrechte ist durch den Inhaber oder dessen Erben auf amtlichem Formblatt (Anlage) in zweifacher Ausfertigung zu beantragen.

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— Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Tilgung der Anteilrechte von Inhabern mit Wohnsitz außerhalb der Deutschen Demokratischen Republik an der Altguthaben-Ablösungs-Anleihe

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/altgaatvdbest/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
