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title: "§ 46 AlkStV — Anmeldung der Alkoholerzeugnisse"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/alkstv/46"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/alkstv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:35+00:00"
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# § 46 AlkStV — Anmeldung der Alkoholerzeugnisse

Alkoholerzeugnisse aus Drittländern oder Drittgebieten sind in den Fällen der Einfuhr nach den Zollvorschriften mit den für die Besteuerung wesentlichen Merkmalen und nach dem Steuertarif anzumelden. Die Steuererklärung ist in der Zollanmeldung abzugeben.

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— Verordnung zur Durchführung des Alkoholsteuergesetzes

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/alkstv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
