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title: "§ 25 AlkStV — Verarbeitung nicht selbstgewonnener Rohstoffe"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/alkstv/25"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/alkstv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:35+00:00"
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# § 25 AlkStV — Verarbeitung nicht selbstgewonnener Rohstoffe

In Abfindungsbrennereien dürfen auch zugelassene Rohstoffe verarbeitet werden, die nicht durch den Abfindungsbrenner in seinem landwirtschaftlichen Betrieb selbst gewonnen wurden.

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— Verordnung zur Durchführung des Alkoholsteuergesetzes

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/alkstv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
