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title: "§ 109 ALG — Betriebs- und Haushaltshilfe sowie sonstige Leistungen zur Aufrechterhaltung des Unternehmens der Landwirtschaft"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/alg/109"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/alg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:34+00:00"
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# § 109 ALG — Betriebs- und Haushaltshilfe
sowie sonstige Leistungen zur Aufrechterhaltung
des Unternehmens der Landwirtschaft

Für die Erbringung von Betriebs- oder Haushaltshilfe zur Aufrechterhaltung des Unternehmens der Landwirtschaft sind bis zum Ende der Leistungen die Vorschriften weiter anzuwenden, die im Zeitpunkt der Antragstellung oder, wenn den Leistungen ein Antrag nicht vorausging, der Inanspruchnahme galten.

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— Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/alg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
