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title: "§ 104b ALG — Zuschlag bei Witwenrenten und Witwerrenten"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/alg/104b"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/alg/index.html"
updated: "2026-09-01T02:00:45+00:00"
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# § 104b ALG — Zuschlag bei Witwenrenten und Witwerrenten

Für Witwenrenten und Witwerrenten mit einem Rentenartfaktor vor mindestens 0,6 wird ein Zuschlag nach § 23 Abs. 5 Satz 3 nicht ermittelt; dies gilt auch für eine Rente an frühere Ehegatten.

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— Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/alg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
