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title: "§ 9 ALehrV — Ermäßigungen für Aufgaben im öffentlichen Interesse außerhalb der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/alehrv/9"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/alehrv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:34+00:00"
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# § 9 ALehrV — Ermäßigungen für Aufgaben im öffentlichen Interesse außerhalb der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung

Für Aufgaben, die außerhalb der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung wahrgenommen werden, kann im Einzelfall eine Ermäßigung der Jahreslehrverpflichtung gewährt werden, wenn die Aufgaben im öffentlichen Interesse liegen.

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— Verordnung über die allgemeine Lehrverpflichtung des hauptberuflichen wissenschaftlichen Personals an der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/alehrv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
