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title: "§ 1 AktuarV — Anwendungsbereich"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/aktuarv_2016/1"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/aktuarv_2016/index.html"
updated: "2026-05-15T10:04:34+00:00"
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# § 1 AktuarV — Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für

1.



Lebensversicherungsunternehmen, soweit sie nicht unter die Nummern 2 bis 4 fallen,

2.



Pensionskassen, soweit sie nicht von Nummer 3 erfasst sind,

3.



regulierte Pensionskassen im Sinne des § 233 Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes und Pensionskassen, die auf Grund des § 233 Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes als reguliert gelten,

4.



Sterbekassen, die keine kleineren Vereine im Sinne des § 210 des Versicherungsaufsichtsgesetzes sind,

5.



Unfallversicherungsunternehmen, die Versicherungen mit Rückgewähr der Prämien übernehmen, und

6.



Versicherungsunternehmen, die für Rentenleistungen der Allgemeinen Haftpflichtversicherung, der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, der Kraftfahrt-Unfallversicherung sowie der Allgemeinen Unfallversicherung Deckungsrückstellungen zu bilden haben.

(2) Ist ein Unternehmen gemäß Absatz 1 Nummer 1, 5 oder 6 ein kleinerer Verein, sind die §§ 2 bis 4 nicht anzuwenden.

(3) Für Unternehmen gemäß Absatz 1 Nummer 3 und 4 gelten nur die §§ 2, 3 und 7.

(4) Für Unternehmen nach Absatz 1 Nummer 6 gilt nicht § 6 Absatz 2.

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— Verordnung über die versicherungsmathematische Bestätigung, den Erläuterungsbericht und den Angemessenheitsbericht des Verantwortlichen Aktuars

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/aktuarv_2016/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
