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title: "§ 316 AktG — Kein Bericht über Beziehungen zu verbundenen Unternehmen bei Gewinnabführungsvertrag"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/aktg/316"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/aktg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:34+00:00"
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# § 316 AktG — Kein Bericht über Beziehungen zu verbundenen Unternehmen
bei Gewinnabführungsvertrag

§§ 312 bis 315 gelten nicht, wenn zwischen der abhängigen Gesellschaft und dem herrschenden Unternehmen ein Gewinnabführungsvertrag besteht.

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— Aktiengesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/aktg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
