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title: "§ 191 AktG — Verbotene Ausgabe von Aktien und Zwischenscheinen"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/aktg/191"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/aktg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:34+00:00"
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# § 191 AktG — Verbotene Ausgabe von Aktien und Zwischenscheinen

Vor der Eintragung der Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals können die neuen Anteilsrechte nicht übertragen, neue Aktien und Zwischenscheine nicht ausgegeben werden. Die vorher ausgegebenen neuen Aktien und Zwischenscheine sind nichtig. Für den Schaden aus der Ausgabe sind die Ausgeber den Inhabern als Gesamtschuldner verantwortlich.

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— Aktiengesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/aktg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
