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title: "§ 7 AktFoV — Einsichtnahme"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/aktfov/7"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/aktfov/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:34+00:00"
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# § 7 AktFoV — Einsichtnahme

(1) Jedermann kann das Aktionärsforum jederzeit und ohne vorherige Registrierung kostenfrei einsehen. Die Einsichtnahme erfolgt ausschließlich über das Internet.

(2) Die Vorschriften der Barrierefreie Informationstechnik-Verordnung vom 17. Juli 2002 (BGBl. I S. 2654) über die Gestaltung der Einsichtnahme sind in der jeweils geltenden Fassung vom Betreiber sinngemäß anzuwenden.

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— Verordnung über das Aktionärsforum nach § 127a des Aktiengesetzes

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/aktfov/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
