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title: "§ 23 AHundV — Ausweis und Abzeichen für Assistenzhunde, die als Hilfsmittel im Sinne des § 33 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gewährt werden"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/ahundv/23"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/ahundv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:34+00:00"
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# § 23 AHundV — Ausweis und Abzeichen für Assistenzhunde, die als Hilfsmittel im Sinne des § 33 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gewährt werden

Die nach Landesrecht zuständige Behörde händigt einem Menschen mit Behinderungen auf Antrag für einen Assistenzhund, der für ihn als Hilfsmittel im Sinne des § 33 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gewährt wurde, einen Ausweis nach dem in der Anlage 9 abgedruckten Muster und ein Abzeichen aus. Der Ausweis wird befristet und bleibt gültig bis der Assistenzhund das zehnte Lebensjahr vollendet hat. Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:

1.



Nachweis der Anerkennung des Assistenzhundes als Hilfsmittel im Sinne des § 33 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und

2.



die für die Erstellung des Ausweises nach Anlage 9 erforderlichen Informationen und Lichtbilder.

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— Assistenzhundeverordnung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/ahundv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
