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title: "§ 9 GAKG — Durchführung des Rahmenplans"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/agrstruktg/9"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/agrstruktg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:34+00:00"
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# § 9 GAKG — Durchführung des Rahmenplans

(1) Die Durchführung des Rahmenplans ist Aufgabe der Länder.

(2) Die Landesregierungen unterrichten die Bundesregierung und den Bundesrat auf Verlangen über die Durchführung des Rahmenplans und den allgemeinen Stand der Gemeinschaftsaufgabe.

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— Gesetz über die Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes"

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/agrstruktg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
