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title: "§ 1 AgrStatV — Baumschulerhebung"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/agrstatv_2015/1"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/agrstatv_2015/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:34+00:00"
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# § 1 AgrStatV — Baumschulerhebung

(1) Im Rahmen der Baumschulerhebung wird die Erhebung der Bestände an Forstpflanzen nach Zahl und Art (§ 14 Absatz 1 des Agrarstatistikgesetzes) ausgesetzt.

(2) Unbeschadet des Absatzes 1 umfassen die Erhebungsmerkmale der Baumschulerhebung nach § 14 Absatz 1 des Agrarstatistikgesetzes jeweils zusätzlich die Unterscheidung nach Kulturformen.

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— Verordnung zur Aussetzung und Ergänzung von Merkmalen sowie zur Einschränkung des Kreises der zu Befragenden nach dem Agrarstatistikgesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/agrstatv_2015/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
