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title: "§ 76 AgrStatG — Erhebungsart, Periodizität, Merkmale, Erhebungszeitpunkt"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/agrstatg/76"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/agrstatg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:34+00:00"
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# § 76 AgrStatG — Erhebungsart, Periodizität, Merkmale, Erhebungszeitpunkt

Die Bestandserhebung wird allgemein in jedem Jahr durchgeführt. Es werden Merkmale über Weinbestände erhoben. Erhebungszeitpunkt ist spätestens der 7. August eines jeden Jahres.

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— Gesetz über Agrarstatistiken

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/agrstatg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
