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title: "§ 7 AgrStatG — Erhebungsart, Periodizität, Erhebungszeitraum, Merkmale"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/agrstatg/7"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/agrstatg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:34+00:00"
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# § 7 AgrStatG — Erhebungsart, Periodizität, Erhebungszeitraum, Merkmale

(1) Die Erhebung der Bodennutzung landwirtschaftlicher Betriebe wird in der Zeit von Januar bis Mai durchgeführt:

1.



allgemein im Jahr 2020; hierbei werden Merkmale über die Nutzung der Flächen erhoben;

2.



bei höchstens 80 000 Erhebungseinheiten in jedem Jahr mit Ausnahme der Jahre, in denen die Erhebung nach Nummer 1 stattfindet; die Merkmale entsprechen denjenigen der Erhebung nach Nummer 1.

(2) Die Erhebung nach Absatz 1 Nummer 2 wird in den Ländern Berlin, Bremen und Hamburg nicht durchgeführt.

(3) Die Erhebung nach Absatz 1 ist im Jahr 2026 Bestandteil der Agrarstrukturerhebung, sofern nicht § 8a zur Anwendung kommt.

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— Gesetz über Agrarstatistiken

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/agrstatg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
