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title: "§ 57 AgrStatG — Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/agrstatg/57"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/agrstatg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:34+00:00"
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# § 57 AgrStatG — Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum

(1) Erhebungsmerkmale der Erhebung in Geflügelschlachtereien sind die Zahl und das Schlachtgewicht des geschlachteten Geflügels nach Art, Herrichtungsform und Angebotszustand.

(2) Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 ist der jeweilige Monat.

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— Gesetz über Agrarstatistiken

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/agrstatg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
