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title: "§ 21 AGOZV — Ordnungswidrigkeiten"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/agozv_2018/21"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/agozv_2018/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:34+00:00"
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# § 21 AGOZV — Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 1 Nummer 3 des Saatgutverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.



entgegen § 4 Absatz 7 Satz 1 oder § 18 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 eine Aufzeichnung oder einen Nachweis nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt,

2.



entgegen § 13 Absatz 1 oder § 14 Absatz 1 Satz 1 Anbaumaterial in den Verkehr bringt,

3.



entgegen § 18 Absatz 1, 2 Satz 1 oder Absatz 4 Satz 1 Anbaumaterial einführt oder

4.



entgegen § 18 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 68 Absatz 1 Nummer 3 des Pflanzenschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 Absatz 4 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet.

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— Verordnung über das Inverkehrbringen von Anbaumaterial von Gemüse-, Obst- und Zierpflanzenarten*

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/agozv_2018/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
