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title: "§ 17 AGOZV — Mitteilungen"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/agozv_2018/17"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/agozv_2018/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:34+00:00"
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# § 17 AGOZV — Mitteilungen

Dem Julius Kühn-Institut, Bundesforschungsinstitut für Kulturpflanzen, wird die Befugnis zum Verkehr mit der Europäischen Kommission oder den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten in folgenden Fällen übertragen:

1.



Mitteilungen über Beanstandungen bei Sendungen von Anbaumaterial, wenn die Sendung nicht von einem Warenbegleitpapier, Etikett oder Pflanzenpass begleitet gewesen ist, diese sich als fehlerhaft erwiesen haben oder Maßnahmen nach § 15 Absatz 8 angeordnet worden sind,

2.



Mitteilungen über Kontrollen, Befunde und Maßnahmen nach § 15,

3.



Mitteilungen über die Durchführung, den Stand und die Ergebnisse von Vergleichsprüfungen nach § 16 Absatz 1 und 2 sowie über Maßnahmen, die nach § 16 Absatz 3 angeordnet worden sind.

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— Verordnung über das Inverkehrbringen von Anbaumaterial von Gemüse-, Obst- und Zierpflanzenarten*

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/agozv_2018/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
