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title: "§ 7 AGG — Benachteiligungsverbot"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/agg/7"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/agg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:34+00:00"
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# § 7 AGG — Benachteiligungsverbot

(1) Beschäftigte dürfen nicht wegen eines in § 1 genannten Grundes benachteiligt werden; dies gilt auch, wenn die Person, die die Benachteiligung begeht, das Vorliegen eines in § 1 genannten Grundes bei der Benachteiligung nur annimmt.

(2) Bestimmungen in Vereinbarungen, die gegen das Benachteiligungsverbot des Absatzes 1 verstoßen, sind unwirksam.

(3) Eine Benachteiligung nach Absatz 1 durch Arbeitgeber oder Beschäftigte ist eine Verletzung vertraglicher Pflichten.

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— Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/agg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
