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title: "§ 12 AGebV — Gebühren für Beglaubigungen"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/agebv/12"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/agebv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:34+00:00"
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# § 12 AGebV — Gebühren für Beglaubigungen

(1) Die Gebühr beträgt 11,20 Euro je Beglaubigungsvermerk für die Beglaubigung von

1.



durch die beglaubigende Behörde selbst hergestellten

a)



elektronischen oder nichtelektronischen Kopien,

b)



Ausdrucken elektronischer Dokumente,

2.



elektronischen Dokumenten, die die beglaubigende Behörde zur Abbildung eines Schriftstücks selbst hergestellt hat,

3.



Unterschriften und Handzeichen.

(2) Absatz 1 gilt nicht für die Vertretungen des Bundes im Ausland.

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— Allgemeine Gebührenverordnung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/agebv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
