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title: "§ 4 AFBG — Fernunterrichtslehrgänge"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/afbg/4"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/afbg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:34+00:00"
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# § 4 AFBG — Fernunterrichtslehrgänge

Förderung als Teilzeitmaßnahme wird für die Teilnahme an einem Fernunterrichtslehrgang geleistet, wenn der Lehrgang nach § 12 des Fernunterrichtsschutzgesetzes zugelassen ist oder, ohne unter die Bestimmungen des Fernunterrichtsschutzgesetzes zu fallen, von einem öffentlich-rechtlichen Träger veranstaltet wird und die Voraussetzungen des § 2 erfüllt werden. Die Mindestdauer nach § 2 Absatz 3 und die Förderungshöchstdauer nach § 11 Absatz 1 und 2 sind nach der Anzahl der durchschnittlich für die Bearbeitung der Fernlehrbriefe benötigten Zeitstunden und der Anzahl der für Präsenzphasen vorgesehenen Unterrichtsstunden zu bemessen.

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— Gesetz zur Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/afbg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
