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title: "§ 2 AfögVorkHSV — Förderungsrechtliche Stellung der Auszubildenden"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/af_gvorkhsv/2"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/af_gvorkhsv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:34+00:00"
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# § 2 AfögVorkHSV — Förderungsrechtliche Stellung der Auszubildenden

Die Auszubildenden erhalten Ausbildungsförderung

a)



in den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Vorkursen wie Schüler von Berufsaufbauschulen,

b)



in den in § 1 Abs. 1 Nr. 2 bezeichneten Vorkursen wie Schüler von Berufsaufbauschulen, soweit der Besuch der Vorkurse eine abgeschlossene Berufsausbildung oder eine mehrjährige Berufstätigkeit voraussetzt,

c)



in den in § 1 Abs. 1 Nr. 2 bezeichneten Vorkursen wie Schüler von weiterführenden allgemeinbildenden Schulen, soweit der Besuch der Vorkurse eine abgeschlossene Berufsausbildung oder eine mehrjährige Berufstätigkeit nicht voraussetzt.

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— Verordnung über die Ausbildungsförderung für die Teilnahme an Vorkursen zur Vorbereitung des Besuchs von Kollegs und Hochschulen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/af_gvorkhsv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
