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title: "§ 42 AEntG — Übergangsbestimmungen für das Baugewerbe"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/aentg_2009/42"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/aentg_2009/index.html"
updated: "2026-07-01T02:00:24+00:00"
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# § 42 AEntG — Übergangsbestimmungen für das Baugewerbe

Die vor dem 30. Juli 2020 ausgesprochene Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags im Baugewerbe nach § 4 Absatz 1 Nummer 1, § 6 Absatz 2 steht, soweit sie Arbeitsbedingungen nach § 5 Satz 1 Nummer 1 zum Gegenstand hat, für die Anwendung der §§ 8 und 9 sowie des Abschnitts 5 einer Rechtsverordnung nach § 7 gleich.

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— Gesetz über zwingende Arbeitsbedingungen für grenzüberschreitend entsandte und für regelmäßig im Inland beschäftigte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/aentg_2009/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
