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title: "§ 9 AdWirkG — Übergangsvorschrift"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/adwirkg/9"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/adwirkg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:34+00:00"
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# § 9 AdWirkG — Übergangsvorschrift

Auf die Anerkennung ausländischer Adoptionsentscheidungen, die in Verfahren ergangen sind, die vor dem 1. April 2021 eingeleitet worden sind, sind die Vorschriften des Adoptionswirkungsgesetzes und § 108 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in ihrer bis dahin geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

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— Gesetz über Wirkungen der Annahme als Kind nach ausländischem Recht

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/adwirkg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
