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title: "§ 7 AdWirkG — Vorläufige Anerkennung der Auslandsadoption"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/adwirkg/7"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/adwirkg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:34+00:00"
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# § 7 AdWirkG — Vorläufige Anerkennung der Auslandsadoption

Bis zum Abschluss des Anerkennungsverfahrens gilt die ausländische Adoptionsentscheidung vorläufig als anerkannt, wenn eine gültige Bescheinigung nach § 2d des Adoptionsvermittlungsgesetzes vorgelegt wird und die Anerkennung nicht nach § 109 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ausgeschlossen ist. Die Bestimmungen des Staatsangehörigkeitsgesetzes bleiben unberührt.

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— Gesetz über Wirkungen der Annahme als Kind nach ausländischem Recht

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/adwirkg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
