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title: "§ 5 AdWirkG — Antragstellung; Reichweite der Entscheidungswirkungen"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/adwirkg/5"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/adwirkg/index.html"
updated: "2026-05-15T10:04:34+00:00"
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# § 5 AdWirkG — Antragstellung; Reichweite der Entscheidungswirkungen

(1) Antragsbefugt sind

1.



für eine Feststellung nach § 2 Abs. 1

a)



der Annehmende, im Fall der Annahme durch Ehegatten jeder von ihnen,

b)



das Kind,

c)



ein bisheriger Elternteil oder

d)



das Standesamt, das nach § 27 Abs. 1 des Personenstandsgesetzes für die Fortführung der Beurkundung der Geburt des Kindes im Geburtenregister oder nach § 36 des Personenstandsgesetzes für die Beurkundung der Geburt des Kindes zuständig ist;

2.



für einen Ausspruch nach § 3 Abs. 1 oder Abs. 2 der Annehmende, annehmende Ehegatten nur gemeinschaftlich.Der Antrag auf Feststellung nach § 1 Absatz 2 ist unverzüglich nach dem Erlass der ausländischen Adoptionsentscheidung zu stellen. Von der Antragsbefugnis nach Satz 1 Nr. 1 Buchstabe d ist nur in Zweifelsfällen Gebrauch zu machen. Für den Antrag nach Satz 1 Nr. 2 gelten § 1752 Abs. 2 und § 1753 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(2) Eine Feststellung nach § 2 sowie ein Ausspruch nach § 3 wirken für und gegen alle. Die Feststellung nach § 2 wirkt jedoch nicht gegenüber den bisherigen Eltern. In dem Beschluss nach § 2 ist dessen Wirkung auch gegenüber einem bisherigen Elternteil auszusprechen, sofern dieser das Verfahren eingeleitet hat oder auf Antrag eines nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a bis c Antragsbefugten beteiligt wurde. Die Beteiligung eines bisherigen Elternteils und der erweiterte Wirkungsausspruch nach Satz 3 können in einem gesonderten Verfahren beantragt werden.

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— Gesetz über Wirkungen der Annahme als Kind nach ausländischem Recht

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/adwirkg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
