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title: "§ 4 AdWirkG — Unbegleitete Auslandsadoptionen"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/adwirkg/4"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/adwirkg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:34+00:00"
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# § 4 AdWirkG — Unbegleitete Auslandsadoptionen

(1) Eine ausländische Adoptionsentscheidung im Sinne von § 1 Absatz 2 wird nicht anerkannt, wenn die Adoption ohne eine internationale Adoptionsvermittlung gemäß § 2a Absatz 2 des Adoptionsvermittlungsgesetzes vorgenommen worden ist. Abweichend hiervon kann eine Feststellung nach § 2 nur ergehen, wenn zu erwarten ist, dass zwischen dem Annehmenden und dem Kind ein Eltern-Kind-Verhältnis entsteht und die Annahme für das Wohl des Kindes erforderlich ist.

(2) Für das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1 ist der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgeblich.

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— Gesetz über Wirkungen der Annahme als Kind nach ausländischem Recht

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/adwirkg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
