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title: "§ 5 AdVermiStAnKoV — Gebühren"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/advermistankov/5"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/advermistankov/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:34+00:00"
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# § 5 AdVermiStAnKoV — Gebühren

Führen staatliche Adoptionsvermittlungsstellen das Adoptionsvermittlungsverfahren durch, sind folgende Gebühren zu erheben:

1.



für eine Eignungsprüfung nach § 7b Absatz 1 des Adoptionsvermittlungsgesetzes 1 300 Euro,

2.



für die Durchführung eines internationalen Adoptionsvermittlungsverfahrens einschließlich einer länderspezifischen Eignungsprüfung nach § 7c Absatz 1 des Adoptionsvermittlungsgesetzes 1 200 Euro.

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— Verordnung über die Anerkennung von Adoptionsvermittlungsstellen in freier Trägerschaft sowie die im Adoptionsvermittlungsverfahren zu erstattenden Kosten

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/advermistankov/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
