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title: "§ 7e AdVermiG — Mitwirkungspflicht der Adoptionsbewerber"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/advermig_1976/7e"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/advermig_1976/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:34+00:00"
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# § 7e AdVermiG — Mitwirkungspflicht der Adoptionsbewerber

Den Adoptionsbewerbern obliegt es, die erforderlichen Angaben zu machen und geeignete Nachweise zu erbringen für:

1.



die Eignungsprüfung (§ 7 und § 7b Absatz 1 und 2),

2.



die sachdienlichen Ermittlungen (§ 7a Absatz 1 und 2),

3.



die länderspezifische Eignungsprüfung (§ 7c Absatz 1 und 2),

4.



die Prüfung nach § 7d Absatz 1.Die Vorschriften des Dritten Abschnitts des Dritten Titels des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend.

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— Gesetz über die Vermittlung und Begleitung der Adoption und über das Verbot der Vermittlung von Ersatzmüttern

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/advermig_1976/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
