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title: "§ 11 AdKG — Geschäftsführung"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/adkg/11"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/adkg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:34+00:00"
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# § 11 AdKG — Geschäftsführung

Die Geschäftsführung der Akademie der Künste wird nach Maßgabe der Satzung unter Leitung des Präsidenten oder der Präsidentin durch hauptamtliche Beauftragte für die Bereiche Programm, Archiv und Verwaltung wahrgenommen.

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— Gesetz zur Errichtung der Akademie der Künste

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/adkg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
