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title: "§ 15 AbwAG — Ordnungswidrigkeiten"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/abwag/15"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/abwag/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:34+00:00"
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# § 15 AbwAG — Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.



entgegen § 11 Abs. 2 Satz 1 die Berechnungen oder Unterlagen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig vorlegt,

2.



entgegen § 11 Abs. 2 Satz 2 dem Abgabepflichtigen die notwendigen Daten oder Unterlagen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig überlässt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro geahndet werden.

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— Gesetz über Abgaben für das Einleiten von Abwasser in Gewässer

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/abwag/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
