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title: "§ 39 AbfKlärV — Bestehende Untersuchungsstellen"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/abfkl_rv_2017/39"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/abfkl_rv_2017/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:34+00:00"
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# § 39 AbfKlärV — Bestehende Untersuchungsstellen

Eine Stelle, die nach § 3 Absatz 11 Satz 1 der Klärschlammverordnung vom 15. April 1992 (BGBl. I S. 912), die zuletzt durch Artikel 74 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, als Untersuchungsstelle bestimmt worden ist, gilt als unabhängige Untersuchungsstelle nach § 33 Absatz 2 Satz 1 fort. Soweit § 33 Anforderungen enthält, die über die Anforderungen der bisherigen landesrechtlichen Vorschriften hinausgehen, sind diese Anforderungen ab dem 1. April 2018 zu erfüllen. Wurde die Bestimmung nach Satz 1 befristet und endet diese Befristung vor dem 1. April 2018, so gilt sie bis zum 1. April 2018 als Notifizierung im Sinne des § 33 fort.

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— Verordnung über die Verwertung von Klärschlamm, Klärschlammgemisch und Klärschlammkompost

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/abfkl_rv_2017/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
