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title: "§ 13 AbfKlärV — Bereitstellung von Klärschlamm"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/abfkl_rv_2017/13"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/abfkl_rv_2017/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:34+00:00"
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# § 13 AbfKlärV — Bereitstellung von Klärschlamm

(1) Der Klärschlammerzeuger, Gemischhersteller oder Komposthersteller, der die Auf- oder Einbringung eines Klärschlamms, eines Klärschlammgemischs oder eines Klärschlammkomposts auf oder in einen Boden beabsichtigt, darf den Klärschlamm, das Klärschlammgemisch oder den Klärschlammkompost nur wie folgt bereitstellen:

1.



nur auf dem für die Auf- oder Einbringung vorgesehenen Boden oder auf einer angrenzenden Ackerfläche,

2.



nur in der für die Auf- oder Einbringung auf oder in den Boden benötigten Menge und

3.



längstens für einen Zeitraum von einer Woche vor der Auf- oder Einbringung.Die Bereitstellung hat so zu erfolgen, dass ein oberflächiger Abfluss des Klärschlamms, Klärschlammgemischs oder Klärschlammkomposts ausgeschlossen ist.

(2) Eine Überschreitung der Frist nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 ist nur zulässig, sofern die Auf- oder Einbringung des bereitgestellten Klärschlamms, Klärschlammgemischs oder Klärschlammkomposts auf Grund einer nicht vorhersehbaren Unbefahrbarkeit des Bodens zum vorgesehenen Zeitpunkt der Auf- oder Einbringung unmöglich ist.

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— Verordnung über die Verwertung von Klärschlamm, Klärschlammgemisch und Klärschlammkompost

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/abfkl_rv_2017/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
