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title: "§ 5 AbfBeauftrV — Nicht betriebsangehöriger Abfallbeauftragter"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/abfbeauftrv_2017/5"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/abfbeauftrv_2017/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:34+00:00"
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# § 5 AbfBeauftrV — Nicht betriebsangehöriger Abfallbeauftragter

Die zuständige Behörde soll einem zur Bestellung Verpflichteten auf Antrag die Bestellung eines oder mehrerer nicht betriebsangehöriger Abfallbeauftragter gestatten, wenn hierdurch die sachgemäße Erfüllung der in § 60 Absatz 1 und 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes bezeichneten Aufgaben nicht beeinträchtigt wird.

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— Verordnung über Betriebsbeauftragte für Abfall

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/abfbeauftrv_2017/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
