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title: "Verordnung über die Erstattung von Aufwendungen nach dem Gesetz zur Überführung von Ansprüchen und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebiets durch den Bund (AAÜGErstV)"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/aa_gerstv"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/aa_gerstv/index.html"
updated: "2026-05-23T06:00:06+00:00"
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# Verordnung über die Erstattung von Aufwendungen nach dem Gesetz zur Überführung von Ansprüchen und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebiets durch den Bund (AAÜGErstV)

Volltext-Index zu **Verordnung über die Erstattung von Aufwendungen nach dem Gesetz zur Überführung von Ansprüchen und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebiets durch den Bund (AAÜGErstV)** (amtliche Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/aa_gerstv/index.html). Jede Vorschrift verlinkt auf eine Markdown-Variante. Der vollständige HTML-Lesemodus liegt unter [http://www.juralernen.de/gesetze/aa_gerstv](http://www.juralernen.de/gesetze/aa_gerstv).

## Vorschriften
- [Eingangsformel](http://www.juralernen.de/gesetze/aa_gerstv/eingangsformel.md)
- [§ 1 — Erstattungsfähige Aufwendungen](http://www.juralernen.de/gesetze/aa_gerstv/1.md)
- [§ 2 — Berechnung der Erstattungsbeträge bei Renten und sonstigen Leistungen](http://www.juralernen.de/gesetze/aa_gerstv/2.md)
- [§ 3 — Erstattung der Verwaltungskosten](http://www.juralernen.de/gesetze/aa_gerstv/3.md)
- [§ 4 — Erfassung der Aufwendungen](http://www.juralernen.de/gesetze/aa_gerstv/4.md)
- [§ 5 — Vorschüsse](http://www.juralernen.de/gesetze/aa_gerstv/5.md)
- [§ 6 — Durchführung des Erstattungsverfahrens und der Abrechnung](http://www.juralernen.de/gesetze/aa_gerstv/6.md)
- [§ 7 — Inkrafttreten](http://www.juralernen.de/gesetze/aa_gerstv/7.md)
- [Schlußformel](http://www.juralernen.de/gesetze/aa_gerstv/schlussformel.md)
- [Anlage — (zu § 2 Absatz 6)Anteilswerte nach § 2 Absatz 6](http://www.juralernen.de/gesetze/aa_gerstv/anlage.md)

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Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
