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title: "§ 3 ÖkoKennzV — Anzeigepflicht"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/_kokennzv/3"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/_kokennzv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:34+00:00"
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# § 3 ÖkoKennzV — Anzeigepflicht

(1) Wer für Erzeugnisse nach § 1 Abs. 1 des Öko-Kennzeichengesetzes das Öko-Kennzeichen verwenden will, hat dies der Bundesanstalt für landwirtschaft und Ernährung vor dem erstmaligen Verwenden anzuzeigen. Die Anzeige ist nach dem Muster des Formblattes in Anlage 2 vorzunehmen. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 kann eine Anzeige auch elektronisch über eine Registrierung in der Bio-Siegel-Datenbank erfolgen.

(2) Wer vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung das beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Registernummer 301 41 473 eingetragene Öko-Kennzeichen verwendet hat, hat die Anzeige nach Absatz 1 bis zum 1. Juni 2002 zu erstatten.

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— Verordnung zur Gestaltung und Verwendung des Öko-Kennzeichens

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/_kokennzv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
