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title: "§ 24 ÖDAPrV — Prüfungsprotokoll"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/_daprv/24"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/_daprv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:34+00:00"
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# § 24 ÖDAPrV — Prüfungsprotokoll

(1) Über den Ablauf der Abschlussprüfung ist ein Prüfungsprotokoll anzufertigen.

(2) In das Prüfungsprotokoll sind insbesondere aufzunehmen

1.



die Namen der Personen, die in der Abschlussprüfung anwesend sind,

2.



der Beginn der Abschlussprüfung,

3.



gegebenenfalls Unterbrechungen der Abschlussprüfung,

4.



gegebenenfalls sonstige besondere Vorkommnisse während der Abschlussprüfung und

5.



das Ende der Abschlussprüfung.

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— Verordnung über die Durchführung der Abschlussprüfung in den staatlich anerkannten Ausbildungsberufen des öffentlichen Dienstes

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/_daprv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
