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title: "§ 14 ÖDAPrV — Ausschluss von der Mitwirkung bei der Entscheidung über die Zulassung"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/_daprv/14"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/_daprv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:34+00:00"
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# § 14 ÖDAPrV — Ausschluss von der Mitwirkung bei der Entscheidung über die Zulassung

Bei der Entscheidung über die Zulassung zur Abschlussprüfung darf eine Person nicht mitwirken, wenn bei ihr

1.



mindestens einer der nach § 20 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes genannten Ausschlussgründe vorliegt oder

2.



die Besorgnis der Befangenheit besteht.

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— Verordnung über die Durchführung der Abschlussprüfung in den staatlich anerkannten Ausbildungsberufen des öffentlichen Dienstes

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/_daprv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
