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title: "§ 22 ÜblG 1"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/_blg_1/22"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/_blg_1/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:34+00:00"
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# § 22 ÜblG 1

Die Ansprüche des Bundes auf den Ausgleich von Vorteilen, die den Ländern aus den Aufwendungen des Bundes auf Grund dieses Gesetzes zuwachsen, werden durch dieses Gesetz nicht berührt.

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— Erstes Gesetz zur Überleitung von Lasten und Deckungsmitteln auf den Bund

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/_blg_1/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
