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title: "§ 10 ÜblG 1"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/_blg_1/10"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/_blg_1/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:34+00:00"
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# § 10 ÜblG 1

Fürsorgekosten sind auch

1.



(durch Artikel 4 des Gesetzes über die Änderung und Ergänzung fürsorgerechtlicher Bestimmungen vom 20. August 1953 - Bundesgesetzbl. I S. 967 - überholt);

2.



die Kosten der Erholungsfürsorge für Mütter, Kinder und Jugendliche aus dem Kreise der Kriegsfolgenhilfe-Empfänger, wenn die Erholungsfürsorge nach Bescheinigung des Gesundheitsamtes zur Wiederherstellung der Gesundheit oder zur Verhütung einer erkennbar drohenden Gesundheitsschädigung notwendig ist;

3.



die auf Grund der folgenden Sonderbestimmungen auf dem Gebiet des Fürsorge- und Gesundheitswesens an die Personengruppen der Kriegsfolgenhilfe geleisteten Zahlungen, auch soweit diese über den örtlich maßgebenden Sätzen der allgemeinen öffentlichen Fürsorge liegen:

a)



Verordnung über Tuberkulosehilfe vom 8. September 1942 (Reichsgesetzbl. I S. 549),

b)



Verordnung über die Fürsorge für Kriegsblinde und hirnverletzte Kriegsbeschädigte vom 28. Juni 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 937),

c)



Gesetz zur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten vom 23. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 700)

mit ihren Ausführungsbestimmungen.

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— Erstes Gesetz zur Überleitung von Lasten und Deckungsmitteln auf den Bund

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/_blg_1/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
