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title: "§ 30 ÜAnlG — Information der Zulassungsbehörde"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/_anlg/30"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/_anlg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:34+00:00"
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# § 30 ÜAnlG — Information der Zulassungsbehörde

Verfügt die zuständige Behörde über Erkenntnisse, dass eine zugelassene Überwachungsstelle ihre Aufgaben nicht ordnungsgemäß durchgeführt hat, informiert sie die Zulassungsbehörde.

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— Gesetz über überwachungsbedürftige Anlagen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/_anlg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
