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title: "§ 26 ÜAnlG — Zuständigkeit für die Aufsicht"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/_anlg/26"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/_anlg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:34+00:00"
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# § 26 ÜAnlG — Zuständigkeit für die Aufsicht

(1) Die zuständigen Behörden der Länder haben die Einhaltung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zu beaufsichtigen.

(2) In einer Rechtsverordnung nach § 31 kann die Aufsicht für überwachungsbedürftige Anlagen der Bundesverwaltung einem Bundesministerium übertragen werden. Das jeweilige Bundesministerium kann die Aufsicht einer von ihm bestimmten Stelle übertragen. § 48 des Bundeswasserstraßengesetzes und § 4 des Bundesfernstraßengesetzes bleiben unberührt.

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— Gesetz über überwachungsbedürftige Anlagen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/_anlg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
