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title: "§ 21 ÜAnlG — Aufsicht über die zugelassenen Überwachungsstellen"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/_anlg/21"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/_anlg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:34+00:00"
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# § 21 ÜAnlG — Aufsicht über die zugelassenen Überwachungsstellen

Die Zulassungsbehörde beaufsichtigt, ob die zugelassenen Überwachungsstellen die in den §§ 9 bis 17 und § 20 sowie die in einer Rechtsverordnung nach § 31 enthaltenen Anforderungen erfüllen und ihren dort bestimmten Pflichten nachkommen. Sie kann gegenüber einer zugelassenen Überwachungsstelle die notwendigen Anordnungen treffen

1.



zur Beseitigung festgestellter Abweichungen von den in Satz 1 genannten Anforderungen,

2.



zur Beseitigung von Verstößen gegen Pflichten und Auflagen und

3.



zur Verhütung künftiger Verstöße gegen die in Satz 1 genannten Anforderungen und Pflichten.

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— Gesetz über überwachungsbedürftige Anlagen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/_anlg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
