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title: "§ 2 ÜAG"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/_ag/2"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/_ag/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:34+00:00"
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# § 2 ÜAG

(1) Bei Vollstreckungsersuchen nach dem Übereinkommen, nach Artikel 2 des Zusatzprotokolls und nach den Artikeln 68 und 69 des Schengener Durchführungsübereinkommens ist § 71 Abs. 3 und 4 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen nicht anzuwenden.

(2) Bei Vollstreckungsersuchen nach Artikel 3 des Zusatzprotokolls ist § 71 Abs. 4 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen anzuwenden.

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— Gesetz zur Ausführung des Übereinkommens vom 21. März 1983 über die Überstellung verurteilter Personen, des Zusatzprotokolls vom 18. Dezember 1997 und des Schengener Durchführungsübereinkommens

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/_ag/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
