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title: "Definition: Zweckfortfall (§ 275 Abs. 1 BGB)"
canonical: "http://www.juralernen.de/definitionen/zweckfortfall-275-abs-1-bgb"
kind: "Legaldefinition"
language: "de"
updated: "2026-04-25T07:43:40+00:00"
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# Zweckfortfall (§ 275 Abs. 1 BGB)

## Definition

Von einem Zweckfortfall spricht man, wenn der geschuldete Erfolg, wegen Wegfalls des vom Gläubiger zu stellenden Leistungssubstrats oder aus einem anderen in der Person des Gläubigers liegenden Grund, nicht mehr durch die Leistung des Schuldners herbeigeführt werden kann.

## Erläuterung

Mit dem Zweckfortfall geht die Unmöglichkeit der geschuldeten Leistungshandlung einher; nach <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/275.html" title="&sect; 275 BGB: Ausschluss der Leistungspflicht">§ 275 Abs. 1 BGB</a> erlischt diese damit.

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Kanonische URL: http://www.juralernen.de/definitionen/zweckfortfall-275-abs-1-bgb
Quelle: juralernen.de — juristische Definitionen und Legaldefinitionen.
