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title: "Definition: Zweckerreichung (§ 275 Abs. 1 BGB)"
canonical: "http://www.juralernen.de/definitionen/zweckerreichung-275-abs-1-bgb"
kind: "Legaldefinition"
language: "de"
updated: "2026-04-25T07:43:40+00:00"
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# Zweckerreichung (§ 275 Abs. 1 BGB)

## Definition

Eine solche liegt vor, wenn die Leistungshandlung des Schuldners zwar möglich ist, der Leistungserfolg aber nicht herbeizuführen ist, weil dieser bereits ohne Zutun des Schuldners eingetreten ist.

## Erläuterung

Mit der Zweckerreichung wird die geschuldete Leistungshandlung unmöglich; sie erlischt damit nach <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/275.html" title="&sect; 275 BGB: Ausschluss der Leistungspflicht">§ 275 Abs. 1 BGB</a>.

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Kanonische URL: http://www.juralernen.de/definitionen/zweckerreichung-275-abs-1-bgb
Quelle: juralernen.de — juristische Definitionen und Legaldefinitionen.
