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title: "Definition: Widerrufsvorbehalt (§ 36 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG)"
canonical: "http://www.juralernen.de/definitionen/widerrufsvorbehalt-36-abs-2-nr-3-vwvfg"
kind: "Legaldefinition"
language: "de"
updated: "2026-04-25T07:43:41+00:00"
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# Widerrufsvorbehalt (§ 36 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG)

## Definition

Der Vorbehalt eines Widerrufs ist eine Nebenbestimmung. Ein Widerrufsvorbehalt ist eine Bestimmung, durch die sich die Behörde die Befugnis vorbehält, den Verwaltungsakt wieder aufzuheben (§ 36 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG).

## Erläuterung

Zwar ist die Auflistung möglicher Nebenbestimmungen in <a href="https://dejure.org/gesetze/BVwVfG/36.html" title="&sect; 36 BVwVfG: Nebenbestimmungen zum Verwaltungsakt">§ 36 Abs. 2 VwVfG</a> nicht abschließend; in der Praxis entsprechen Nebenbestimmungen jedoch in der Regel einem der dort normierten Typen.

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Kanonische URL: http://www.juralernen.de/definitionen/widerrufsvorbehalt-36-abs-2-nr-3-vwvfg
Quelle: juralernen.de — juristische Definitionen und Legaldefinitionen.
