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title: "Definition: Widerruf (§ 109 BGB)"
canonical: "http://www.juralernen.de/definitionen/widerruf-109-bgb"
kind: "Legaldefinition"
language: "de"
updated: "2026-04-25T07:43:40+00:00"
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# Widerruf (§ 109 BGB)

## Definition

Der Widerruf eines schwebend unwirksamen Vertrags ist eine einseitige Erklärung, die dazu führt, dass der Vertrag endgültig unwirksam wird. Er kann dann nicht mehr durch Genehmigung des anderen Vertragspartners oder seines gesetzlichen Vertreters wirksam werden.

## Erläuterung

<klausurhinweis><b>Achtung Verwechslungsgefahr</b>: Strikt zu unterscheiden ist der Widerruf des schwebend unwirksamen Geschäfts von zwei weiteren Widerrufsformen – nämlich dem Widerruf einer <b>Willenserklärung</b> (<a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/130.html" title="&sect; 130 BGB: Wirksamwerden der Willenserkl&auml;rung gegen&uuml;ber Abwesenden">§ 130 Abs. 1 S. 2 BGB</a>) sowie dem Widerruf eines <b>Verbrauchervertrags</b> (<a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/355.html" title="&sect; 355 BGB: Widerrufsrecht bei Verbrauchervertr&auml;gen">§ 355 Abs. 1 S. 1 BGB</a>)!</klausurhinweis>

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Kanonische URL: http://www.juralernen.de/definitionen/widerruf-109-bgb
Quelle: juralernen.de — juristische Definitionen und Legaldefinitionen.
