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title: "Definition: Vollstreckungserinnerung: Statthaftigkeit (§ 766 ZPO)"
canonical: "http://www.juralernen.de/definitionen/vollstreckungserinnerung-statthaftigkeit-766-zpo"
kind: "Legaldefinition"
language: "de"
updated: "2026-04-25T07:43:40+00:00"
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# Vollstreckungserinnerung: Statthaftigkeit (§ 766 ZPO)

## Definition

Eine Vollstreckungserinnerung ist einerseits statthaft, wenn der Vollstreckungsschuldner oder ein Dritter gegen eine Vollstreckungsmaßnahme mit der Rüge der Verletzung formellen Rechts vorgeht (§ 766 Abs. 1 ZPO). Für den Vollstreckungsgläubiger ist sie statthaft, wenn der Gerichtsvollzieher sich weigert, einen Vollstreckungsauftrag zu übernehmen oder auftragsgemäß auszuführen (§ 766 Abs. 2 Alt. 1, 2 ZPO).

## Erläuterung

Bereits aus dem Wortlaut des <a href="https://dejure.org/gesetze/ZPO/766.html" title="&sect; 766 ZPO: Erinnerung gegen Art und Weise der Zwangsvollstreckung">§ 766 Abs. 2 Alt. 1, 2 ZPO</a> ergibt sich die Statthaftigkeit einer Vollstreckungserinnerung des Vollstreckungsgläubigers (= „Gläubigererinnerung"). Anders verhält es sich bei einer Vollstreckungserinnerung des Vollstreckungsschuldners oder eines Dritten (= „Schuldnererinnerung/Dritterinnerung"); insoweit ist der Wortlaut des <a href="https://dejure.org/gesetze/ZPO/766.html" title="&sect; 766 ZPO: Erinnerung gegen Art und Weise der Zwangsvollstreckung">§ 766 Abs. 1 ZPO</a> etwas ungenau und auch im Thomas/Putzo fehlt das wichtige Stichwort „Rüge der Verletzung formellen Rechts" (Thomas/Putzo, ZPO, 45.A. 2024, § 766 RdNr. 15ff.).

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Kanonische URL: http://www.juralernen.de/definitionen/vollstreckungserinnerung-statthaftigkeit-766-zpo
Quelle: juralernen.de — juristische Definitionen und Legaldefinitionen.
